Thema
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch den Projektentwickler
Ein Immobilienmakler entwickelte gemeinsam mit einem Bauunternehmen ein Konzept für die Bebauung eines Grundstücks und die Vermarktung der entstehenden Eigentumswohnungen. Die Grundstückseigentümerin sollte ein Eigentümer-Erbbaurecht bestellen, das sich in Miterbbaurechtsanteile verbunden mit je einer bestimmten Wohnung aufteilte. Im Vermarktungsprospekt wurde der Erwerb einer Wohnung aus einer Hand mit genauen Angaben über Wohnfläche, Erbpacht, Lage, Ausstattung und Kaufpreis angeboten. Der Makler selbst erwarb einen Miterbbaurechtsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer noch zu errichtenden Wohnung. Anschließend schloss er mit dem Bauunternehmen den Bauerrichtungsvertrag. Das Finanzamt war der Auffassung, dass ein einheitlicher Erwerbsgegenstand (bestehend aus Erbbaurecht und Eigentumswohnung) vorliege und bezog auch die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ein.
Grundsätzlich ist das Vorgehen richtig, wenn sich aus dem Grundstückskaufvertrag und den damit im Zusammenhang stehenden weiteren Vereinbarungen ergibt, dass sich der Erwerb auf ein Grundstück in bebautem Zustand bezieht. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf die Bebauung erworben wurde. In diesem Fall, der hier vorliegt, ist das unbebaute Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)